Familienrecht XX: Keine gläsernen Taschen

Wenn das Sozialamt die Kinder für nicht gedeckte Heimkosten der Eltern in Anspruch nimmt, kommt es darauf an, in welchem Verhältnis die Geschwister untereinander dafür aufzukommen haben. Der Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage beschäftigen, inwieweit deshalb ein Kind, das gegenüber dem Sozialamt die Kosten der Heimunterbringung (teilweise) übernommen hat, von seinen Geschwistern Auskunft über ihr Einkommen verlangen kann.

In dem entschiedenen Fall war die Mutter zweier Brüder in einem Heim untergebracht. Ein Bruder übernahm gegenüber dem Sozialamt die monatliche Zahlung von rund 500 Euro Heimkosten. Er wollte von seinem Bruder und dessen Ehefrau, die im Betrieb dieses Bruders angestellt war, Auskunft über deren Einkommen.

Da nach dem BGB Geschwister anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Unterhalt ihrer Eltern haften, ist die Kenntnis der jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig zur Feststellung der Haftungsanteile (1).

Der Auskunftsanspruch gegen den Bruder wird wegen des zwischen den Geschwistern bestehenden besonderen Rechtsverhältnisses zweifelsfrei bejaht. Es ging jetzt noch um die Frage, ob auch der Ehegatte eines gegebenenfalls unterhaltspflichtigen Kindes unmittelbar Auskunft über seine Einkommensverhältnisse geben muss, obwohl das Gesetz eine Unterhaltspflicht von Schwiegerkindern gegenüber den Eltern des Ehegatten nicht vorsieht.

Der BGH hat nun einen Auskunftsanspruch gegen den Ehegatten von Geschwistern abgelehnt (2). Zwar könne die anteilige Haftung von Geschwistern auf Zahlung von Elternunterhalt erst beurteilt werden, wenn die Einkommensverhältnisse der Ehegatten bekannt seien. Aber daraus ergebe sich kein besonderes Rechtsverhältnis, das einen Auskunftsanspruch begründet.

Alle notwendigen Informationen könne der Auskunftsbegehrende mittelbar von seinen Geschwistern erhalten. Denn soweit sie Auskunft über ihre eigenen finanziellen Verhältnisse erteilen müssen, werden diese auch von den Einkünften ihrer Ehegatten mitbestimmt.

INFO: (1) § 1606 Abs. 3 BGB;
(2) BGH vom 07. 05. 2003, XII ZR 229/00.