Familienrecht XIX: Bedarf muss echt sein

Bei der Bestimmung der zuzurechnenden Leistungsfähigkeit, um beispielsweise für Elternunterhalt aufkommen zu können, legt der BGH Wert auf die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse. Auf pauschale Selbstbehaltswerte kommt es dabei weniger an.
Auch in dem folgenden Fall befasste sich der BGH mit dem Elternunterhalt: Das Sozialamt des Landkreises verlangte von einer halbtags berufstätigen Tochter, die im Durchschnitt rund 1235 Euro brutto pro Monat verdiente, monatlich rund 300 Euro Unterhalt. Denn sie habe gegen ihren Ehemann, der durchschnittlich rund 5000 Euro brutto verdiente, einen Naturalunterhaltsanspruch, und indem sie kostenlos im Eigenheim wohne, genieße sie außerdem einen Wohnvorteil.
Die Ehegatten hatten einen Sohn, der noch zur Schule ging, und für das Haus waren rund 500 Euro im Monat Kredite abzubezahlen. Amtsgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage des Sozialamts mangels Leistungsfähigkeit der Frau ab. Denn ihr eigenes Arbeitseinkommen habe den damals zugebilligten Selbstbehalt nicht überstiegen und die Anrechnung der Einkünfte ihres Ehemannes würde zu einer unzulässigen indirekten „Schwiegersohnhaftung“ führen.
Der zuständige Senat des BGH hob diese Urteile aber teilweise wieder auf. Denn auch wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten unterhalb des Selbstbehalts liege, komme es entscheidend darauf an, ob dieses Einkommen auch tatsächlich zur Bestreitung des vorrangigen angemessenen Familienunterhalts benötigt werde.
Auch auf der anderen Seite könne dieser angemessene Familienunterhalt nicht prinzipiell einfach in der Höhe des Mindestselbstbehalts des Unterhaltspflichtigen und seines Ehegatten angesetzt werden. Der Unterhaltsverpflichtete müsse allerdings dann genau darlegen, wie sich der Familienunterhalt gestaltet und ob bestimmte Beträge zur Vermögensbildung verwendet würden. Denn auch ein angemessener Betrag zur Vermögensbildung und Altersvorsorge wird zwischenzeitlich anerkannt. Je nachdem, wie sich der Familienunterhalt danach bemesse, könne der Unterhaltsverpflichtete zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden.
Im gegebenen Fall sei der angemessene Eigenbedarf möglicherweise durch den Familienunterhalt gesichert und eine verdeckte Schwiegersohnhaftung werde dadurch nicht begründet. Zur genauen Prüfung hat der BGH den Fall dann wieder an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

INFO:
BGH, Urteil vom 17.12.2003, XII ZR 224/00.