Eigene Fachartikel: Familienrecht (Serie 2)

Familienrecht XXIV: Kindergarten gehört dazu

Ein Mann wollte sein Einkommen kleinrechnen, aus dem er an seine geschiedene Ehefrau und ein Kind zu Unterhaltsleistungen verpflichtet war. Er setzte dazu neben dem Unterhalt, den er seinem Kind aus zweiter Ehe schuldete, auch den Kindergartenbeitrag für dieses Kind als einkommensmindernd an. Der BGH hat dem in einem aktuellen Urteil einen Riegel vorgeschoben.
Die Höhe des Unterhalts, den der Vater seinem Kind von Rechts wegen schuldet, wird nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle berechnet. Der so festgelegte Betrag ist eine Pauschale, die die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten eines Kindes im jeweiligen Alter deckt. Es wurde und wird aber bisher nicht einheitlich beantwortet, ob die Kosten für den Besuch des Kindergartens zusätzlich entstehen oder nicht.
Einerseits wird argumentiert, dass der Kindergartenbesuch dem betreuenden Elternteil die Erwerbstätigkeit ermögliche und deswegen der Kindergartenbeitrag eine berufsbedingte Aufwendung darstelle. Andererseits soll der Kindergartenbeitrag einen Unterhaltsanspruch des Kindes darstellen, der über den Tabellenunterhalt hinausgehe.
In der Entscheidung zu dem genannten Fall hat der Bundesgerichtshof am 14. März dieses Jahres zu der Frage Stellung bezogen, wie der Kindergartenbeitrag in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist: Danach begründet der Kindergartenbeitrag, wenn das Kind aus pädagogischen Gründen halbtags einen Kindergarten besucht, keinen Mehrbedarf, sondern der Aufwand ist aus dem geschuldeten Unterhalt nach der jeweils gültigen Tabelle zu erbringen.
Das Gericht ging dabei davon aus, dass der halbtägige Kindergartenbesuch ab dem dritten Lebensjahr heutzutage die Regel ist, so dass der dafür zu entrichtende Beitrag üblich ist und von den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle erfasst wird. Mehr als der Tabellenunterhalt kann also nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Weitere geltendgemachte Betreuungskosten hat der BGH ebenfalls nicht berücksichtigt, weil die ergänzende Betreuung des Kindes in zweiter Ehe erkennbar erfolge, um der Mutter eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.
Für die weitere Rechtsprechung angesichts der aktuellen Diskussion um Kinderbetreuung schon unterhalb des Alters von drei Jahren könnte das Urteil richtungweisende Bedeutung haben.

Die Autorin Karin Koch ist
Rechtsanwältin in der Eberbacher
Kanzlei Dr. Jacobi und Kollegen.

INFO:
BGH, XII ZR 158/04; §§ 1569 ff., 1578 Abs. 1 BGB.

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