Interessenausgleich; Namensliste; feste Verbindung

+++ Interessenausgleich; Namensliste; feste Verbindung +++
LAG Köln – ArbG Köln
19.10.2010
12 Sa 793/10

Wird die Namensliste zu einem Interessenausgleich nach § 1 Abs. 5 KSchG nicht unterzeichnet sondern paraphiert, ist nicht in jedem Falle eine feste, körperliche Verbindung zum Interessenausgleich notwendig. Eine das Schriftformgebot wahrende einheitliche Urkunde kann durch andere Umstände gegeben sein, wozu etwa eine Verweisung auf die Namensliste im Interessenausgleich zählt.

KSchG § 1 Abs. 5