+++ Eintragung der Tätigkeitsart in das Berufsverzeichnis der Architekten, Makler +++
Hessischer VGH – VG Darmstadt
17.9.2010
7 A 3082/09
Die zusätzliche gewerbliche Tätigkeit eines Architekten als Immobilienmakler steht mit der Berufsbezeichnung freischaffend nicht in Einklang. Daher ist in einem solchen Fall in das Berufsverzeichnis die Tätigkeitsart selbstständig, gewerblich einzutragen.
ArchStPlG HE § 1 Abs 2, § 1 Abs 3, § 3 Abs 2 Nr 3
GewO § 34c
GG Art 12 Abs 1