Urheberrecht, Architekt, Pläne , eigene Ideen

+++ Urheberrecht, Architekt, Pläne , eigene Ideen +++
OLG Celle – LG Verden
2.3.2011
14 U 140/10

1. Ob Entwurfspläne für ein Bauwerk urheberrechtlich geschützte, persönliche geistige Schöpfungen i. S. d. §§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7, 2 Abs. 2 UrhG sind, hängt vom jeweiligen Werk ab.

Entscheidend für die Urheberrechtsschutzfähigkeit der Architektenleistung ist der Grad der Individualität der Leistung. Sie muss sich von der Masse des durchschnittlichen, üblichen und alltäglichen Bauschaffens abheben und nicht nur das Ergebnis eines rein handwerklichen routinemäßigen Schaffens darstellen (´Gestaltungshöhe´).

2. Wenn Pläne eines Architekten dem Urheberrecht unterfallen, ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, das Bauwerk nach der Vorplanung ohne Mitwirkung des planenden Architekten von einem anderen Architekten ausführen zu lassen.

3. In der Regel ist im Bereich der Entwurfsplanung noch nicht von einem Nachbaurecht auszugehen. Erst dann, wenn der Architekt auch die Genehmigungsplanung erstellt hat und ihm deren Vorlage bei der Genehmigungsbehörde übertragen worden ist, ist davon auszugehen, dass ein Nachbaurecht mit übertragen wurde.

UrhG § 2, § 97
HOAI a F § 22