Schadensrecht, Wirtschaftlichkeit, Ersatz, Ersatzbeschaffung Neuwagen

+++ Schadensrecht, Wirtschaftlichkeit, Ersatz, Ersatzbeschaffung Neuwagen +++

OLG Nürnberg – LG Ansbach

22.7.2019

5 U 696/19

 

  1. Kauft der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall in Abkehr vom Wirtschaftlichkeitsgebot einen höherwertigen Neuwagen, obwohl er nach den Grundsätzen des Schadensrechts nur Anspruch auf die Reparatur oder die Kosten eines Gebrauchtwagens hat, so kann er Nutzungsausfall nur bis zu dem Zeitpunkt beanspruchen, der für eine Unfallreparatur oder die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens angefallen wäre.

 

  1. Wird Schadenersatz für ein unfallbeschädigtes, privat genutztes Kraftfahrzeug durch Anschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens geleistet, muss dieser regelmäßig nicht nahezu identische Ausstattungsmerkmale wie das Unfallfahrzeug aufweisen, um als gleichwertig zu gelten.

 

BGB § 249 Abs 2 S 1