Anforderungen an einen Bedenkenhinweis des Werkunternehmers

+++ Anforderungen an einen Bedenkenhinweis des Werkunternehmers +++

OLG Schleswig – LG Kiel

18.7.2018

12 U 8/18

 

Anforderungen an einen Bedenkenhinweis des Werkunternehmers

 

  1. Ein Bedenkenhinweis ist dann ausreichend, wenn er dem Auftraggeber die Tragweite einern Nichtbefolgung hinreichend verdeutlicht. Dazu muss nicht auf eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik oder eine diesen entsprechende, alternative Ausführungsart hingewiesen werden, solange der Bauherr über die aus der gewählten Ausführung resultierenden Risiken aufgeklärt wird.

 

  1. Wie konkret ein Bedenkenhinweis sein muss, hängt auch davon ab, wie verständig der Bauherr ist. Wird auf das Risiko des Eindringens von Flugschnee und Treibregen unter einen Dachaufbau hingewiesen, bedarf es daher keiner gesonderten Aufklärung über die Folgen eines damit verbundenen Feuchtigkeitseintritts für die Bausubstanz, soweit der Bauherr besonders informiert und verständig ist.

 

VOB/B § 4 Abs 3, § 13 Abs 3, § 13 Abs 5 Nr 2

BGB § 280, § 634 Nr 4