Das Virus – Sozialversicherungsbeiträge und Kurzarbeitergeld – Hilfe für den Arbeitgeber

(Stand: 27.03.2020) (Download als PDF)

In vielen Branchen brechen den Unternehmern derzeit Aufträge weg. Die unternehmerische Tätigkeit wird aufgrund aktueller Ausgangsbeschränkungen ganz oder teilweise unmöglich. Viele Unternehmer waren auf die Situation nicht vorbereitet. Nun fragen sie sich natürlich, wie sie ihre laufenden Kosten in den kommenden Monaten stemmen können.

Eine wichtige erste Maßnahme besteht darin, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die kurzfristig vom Staat gewährten Soforthilfen vorliegen und diese gegebenenfalls zu beantragen. Um kurzfristige Liquiditätsprobleme zu lösen, besteht teilweise auch die Möglichkeit, sich Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag zinslos stunden zu lassen.

Ein großer Teil der monatlich weiter entstehenden Kosten entfällt allerdings auf die Gehälter der Arbeitnehmer, die weitergezahlt werden müssen, obwohl der Unternehmer aktuell gar keine oder nur sehr eingeschränkte Verwendung für deren Arbeitsleistung mehr hat. Die wohl wichtigste und nachhaltigste Maßnahme besteht daher in der Beantragung von Kurzarbeitergeld.

Hierfür bestehen die folgenden Voraussetzungen:

1) Erheblicher Arbeitsausfall

Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen, der auf wirtschaftlichen Gründen beruht oder durch ein unabwendbares Ereignis zustande gekommen ist. Erheblich war ein Arbeitsausfall nach bisheriger Rechtslage, wenn mindestens 1/3 der Beschäftigten hiervon betroffen waren. Im Zusammenhang mit der „Corona-Krise“ sollen hierfür nun auch 10 Prozent der Beschäftigten reichen. Der Arbeitsausfall muss vom Unternehmer zudem als lediglich vorübergehend eingeschätzt werden. Ziel des Kurzarbeitergeldes ist es, Arbeitsplätze dauerhaft zu erhalten und den Unternehmen staatliche Unterstützungen für einen überbrückbaren Zeitraum anzubieten. Eine eventuell ohnehin unvermeidbare Betriebsschließung soll durch das Kurzarbeitergeld nicht herausgezögert werden.

2) Vorrang anderer Mittel

An sich setzt das Kurzarbeitergeld auch voraus, dass der Arbeitgeber zunächst andere Mittel, wie etwa den Abbau von Überstunden, anordnet, um auf einen plötzlichen Arbeitsausfall zu reagieren. Im Zuge der aktuellen Krise ist allerdings davon auszugehen, dass die Arbeitsagenturen angewiesen sind, hier keine allzu hohen Anforderungen zu stellen und über die Anträge großzügig zu entscheiden.

3) Sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung

Die von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer müssen in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen. Für geringfügig Beschäftigte oder Auszubildende kann daher kein Kurzarbeitergeld beantragt werden. Es reicht aber aus, wenn in dem Unternehmen nur ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.

4) Einverständnis der Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber darf die Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Er braucht hierzu das ausdrückliche Einverständnis der Arbeitnehmer oder eine tarifvertragliche Regelung. Falls nicht bereits die Arbeitsverträge ein entsprechendes Einverständnis des Arbeitnehmers enthalten oder eine tarifliche Regelung existiert, sollte sich der Arbeitgeber daher von allen betroffenen Arbeitnehmern eine Einverständniserklärung unterzeichnen lassen.
Die Kurzarbeit muss bei der Bundesagentur für Arbeit unbedingt vor Beginn der Maßnahme schriftlich angemeldet werden. Dies ist auch online möglich. Der Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld muss dann innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. Erstattet werden nun auch 100% der Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden.
Insgesamt sollte jeder Arbeitgeber, der von der aktuellen Krise betroffen ist, die Möglichkeit der Kurzarbeit nutzen. Gegenüber betriebsbedingten Kündigungen bietet sie den Vorteil, dass sich der Arbeitgeber nicht in einem womöglich aussichtlosen und kostenintensiven Rechtsstreit verzettelt. Rein faktisch dürfte es ein Arbeitgeber derzeit auch schwer haben, mit einer betriebsbedingten Kündigung vor Gericht zu bestehen, wenn er nicht bereit war, vorrangig Kurzarbeit als „milderes Mittel“ in seinem Betrieb einzuführen. Zudem kann er nach dem Ende der Krise mit seinem bewährten Team weiterarbeiten.

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