Das Anlasslose Anrufen der Notrufnummer 110

+++ Das anlasslose Anwählen der Notrufnummer 110 +++OLG Bamberg9.3.20113 Ss 20/11 1. Das anlasslose Anwählen der Notrufnummer 110 verwirklicht auch in Ansehung geänderter tatsächlicher und gesetzlicher Rahmenbedingungen für das Telekommunikationswesen den Tatbestand des Missbrauchs von Notrufen nach § 145 I Nr. 1 Alt. 1 StGB. 2. Eine einschränkende Auslegung des § 145 Abs. 1 Nr. … Weiterlesen …