+++ Das anlasslose Anwählen der Notrufnummer 110 +++
OLG Bamberg
9.3.2011
3 Ss 20/11
1. Das anlasslose Anwählen der Notrufnummer 110 verwirklicht auch in Ansehung geänderter tatsächlicher und gesetzlicher Rahmenbedingungen für das Telekommunikationswesen den Tatbestand des Missbrauchs von Notrufen nach § 145 I Nr. 1 Alt. 1 StGB.
2. Eine einschränkende Auslegung des § 145 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB dahin, dass für den objektiven Tatbestand neben dem grundlosen Anwählen der Notrufnummer und der hierdurch bewirkten Herstellung einer Verbindung zur Notrufzentrale und Rufannahme auch ein etwaiger Gesprächsinhalt bzw. Äußerungen des Anrufers und dessen Bewertung durch den Diensthabenden in dem Sinne mit zu berücksichtigen seien, dass erst hierdurch die von einem Notruf vorausgesetzte sog. Auslösefunktion eintreten könne, ist weder dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen noch ist sie nach dem Sinn und Zweck oder dem geschützten Rechtsgut der Strafnorm geboten.