Annahmeverzug – einseitige Freistellung ohne Fortzahlung der Bezüge – normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung

Annahmeverzug – einseitige Freistellung ohne Fortzahlung der Bezüge – normative Wirkung einer BetriebsvereinbarungHessisches LAG – ArbG Frankfurt24.1.201116 Sa 1041/10 Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einen Arbeitnehmer einseitig ohne Fortzahlung der Bezüge freizustellen, weil dieser sich weigert, die ihm vorgelegte Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der IT-Sicherheitsrichtlinien und der Datenschutzbestimmungen, die für den Betrieb als Betriebsvereinbarung gelten, zu … Weiterlesen …