Annahmeverzug – einseitige Freistellung ohne Fortzahlung der Bezüge – normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung

Annahmeverzug – einseitige Freistellung ohne Fortzahlung der Bezüge – normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung
Hessisches LAG – ArbG Frankfurt
24.1.2011
16 Sa 1041/10

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einen Arbeitnehmer einseitig ohne Fortzahlung der Bezüge freizustellen, weil dieser sich weigert, die ihm vorgelegte Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der IT-Sicherheitsrichtlinien und der Datenschutzbestimmungen, die für den Betrieb als Betriebsvereinbarung gelten, zu unterzeichnen.

BGB § 615, § 296, § 297
BetrVG § 77 Abs 4