Familienrecht XXI: Nicht auf Kosten anderer

Auch das unterhaltsberechtigte Kind, ob voll- oder minderjährig, ob verheiratet oder unver-heiratet, muss sich zunächst aus seinen eigenen Einkünften unterhalten, bevor es von den Eltern Unterhalt verlangen kann (1). Damit sind Einkünfte jeder Art gemeint, beispielsweise Einkünfte aus Vermögen und der Ertrag der Arbeit des Kindes. Auch eine Ausbildungsvergü-tung ist auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen, ebenso … Weiterlesen …

Familienrecht XX: Bares für das Kind

Beide Elternteile schulden ihren bedürftigen Kindern Unterhalt grundsätzlich gleichrangig nebeneinander. Nach der gesetzlichen Regel hat jeder anteilig nach seinen „Einkommens- und Vermögensverhältnissen“ Unterhalt zu leisten (1). Dieser ist regelmäßig eine Zahlung in Geld und kann nur in wenigen Ausnahmefällen durch Sachleistungen abgegolten werden. Für die bestimmungsgemäße Verwendung ist allein der Empfangsberechtigte verantwortlich. Es gibt eine … Weiterlesen …