Familienrecht XXIII: Früher Ernst des Lebens

Die Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt und auch eine Ausbildung. Aber die Grenzen dieser Verpflichtung sind früher erreicht als es allgemein bekannt ist, unter Umständen schon vor der Volljährigkeit des Kindes. Denn auch das Kind hat Verpflichtungen, die es nicht vernachlässigen darf. Nach §1618a BGB sind Eltern und Kinder einander Beistand schuldig. Für das minderjährige … Weiterlesen …