Unwirksamkeit von AGB in Bauträgerverträgen

+++ Unwirksamkeit von AGB in Bauträgerverträgen +++
OLG Schleswig – LG Flensburg
21.2.2020
1 U 19/19

Unwirksamkeit von AGB in Bauträgerverträgen

1. Regelungen in einem Bauträgervertrag sind im Zweifel als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen

2. Eine Regelung in einem Bauträgervertrag, nach der die letzte Rate des Erwerbspreises auf ein Notaranderkonto zu zahlen ist, die Vertragsparteien gemeinsam etwaige Mängel des Objekts und die Höhe der Mängelbeseitigungskosten feststellen sollen und der Notar das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten von der letzten Rate einbehalten soll, ist als Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 309 Nr. 2 lit. a BGB, jedenfalls aber nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

BGB § 305 Abs 1, § 305c Abs 2, § 206 Abs 2, § 307 Abs 1, § 307 Abs 2 Nr 1