Abbrucharbeiten

OLG Naumburg
19.2.2020
2 U 177/12

Abbrucharbeiten

1. Eine Schlussrechnungsreife wird auch dadurch begründet, dass der Unternehmer seinemprimären Leistungspflichten bzw. Pflichten zur Nacherfüllung oder Mängelbeseitigung objektiv nicht mehr erbringen kann.

2. Ist einer durch eine öffentliche Ausschreibung vorgegebenen Leistungsposition eines Bauauftrags über den Abriss eines Gebäudekomplexes immanent, dass sowohl die Angebotskalkulation der Bieter als auch die Abrechnung des Auftragnehmers auf diverse Umrechnungsfaktoren gestützt werden muss, so kann der Einwand der angeblich fehlenden Prüffähigkeit der Schlussrechnung nach § 14 Nr. 1 Satz 2 VOB/B 2006 nicht darauf gestützt werden, dass die mit der Schlussrechnung angegebenen Umrechnungsfaktoren nicht hinreichend nachvollziehbar seien.

VOB/B 2006 § 14 Nr 1 S 2