Abstand/Grenzen Nachbar/Nachbarrecht

+++ Abstand/Grenzen Nachbar/Nachbarrecht +++
VGH Baden-Württemberg – VG Karlsruhe
25.11.2019
5 S 2373/19

1. Besteht Unklarheit, ob ein Antrag von einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder von den Wohnungseigentümern gestellt worden ist, ist ein Verwaltungsgericht nach § 82 Abs. 2 VwGO verpflichtet, diese Frage aufzuklären.

2. Eine „öffentlich-rechtliche Sicherung“ im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut, liegt faktisch jedenfalls vor, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Grenzbau entlang der Grundstücksgrenze im Umfang des Bauvorhabens oder gar entlang der gesamten Grundstücksgrenze vorhanden ist.

3. Für das Vorhandensein einer hinreichenden Sicherung einer Grenzbebauung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 kommt es auf die Höhe der Grenzbauten nicht an. Maßgebend ist allein, dass das geplante Bauvorhaben und das auf dem Nachbargrundstück bereits errichtete Gebäude entlang der Grenze zueinander in einer gewissen Beziehung stehen und beide Gebäude sich hinsichtlich der Bautiefe in einem Maße überdecken, dass als Ergebnis einer beiderseitigen Grenzbebauung noch der Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittelt wird.

4. Ob der Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittelt wird, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles und lässt sich nicht mit mathematischer Genauigkeit anhand eines bestimmten Überdeckungsverhältnisses festmachen.