Aktuelles: Allgemeines Zivilrecht

Anspruch auf Lieferung eines Neufahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal

+++ Anspruch auf Lieferung eines Neufahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal +++

LG Braunschweig

15.11.2017

3 O 271/17

 

Anspruch auf Lieferung eines Neufahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal

 

1. Aus den bindenden Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) im bestandskräftigen Rückrufbescheid vom 15.10.2015 und der sich darauf beziehenden Freigabebestätigung ergibt sich für die zivilrechtliche Würdigung, dass es sich bei der in den betreffenden Fahrzeugen verwendeten, zu beseitigenden unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 um einen Sachmangel i. S. von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB handelt und dass die vom KBA freigegebene technische Überarbeitung durch Software-Update und Einbau eines Strömungsgleichrichters geeignet ist, diesen Mangel gem. § 439 Abs. 1, 1. Alt. BGB zu beseitigen, die Nachbesserung mithin möglich ist.

 

2. Im Falle eines zwischenzeitlichen Modellwechsels kann der Käufer die Nachlieferung eines Neufahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion nicht beanspruchen, weil eine solche Leistung nicht mehr vom Erfüllungsanspruch umfasst ist. Eine Ersatzlieferung des ursprünglichen, nicht mehr bestellbaren Modells scheidet wegen Unmöglichkeit aus (§ 275 Abs. 1 BGB).

 

3. In jedem Falle aber wäre die Nachlieferung gegenüber dem geringen Aufwand der Nachbesserung durch Software-Update und Einbau eines Strömungsgleichrichters unverhältnismäßig, weshalb sich der Anspruch des Käufers gem. § 439 Abs. 3 BGB auf die Mangelbeseitigung

 

beschränkt.

 

4. Auf unerlaubte Handlung kann das Neulieferungsverlangen nicht gestützt werden, weil solche Schadensersatzansprüche gem. § 249 BGB auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtet sind und die Parteien ohne die unzulässige Abschalteinrichtung keinen anderen, sondern denselben Vertrag geschlossen hätten.

 

BGB § 249, § 275 Abs 1, § 434 Abs 1 S 2 Nr 2, § 437 Nr 1, § 439 Abs 1 Alt 1, § 439 Abs 3

EGV 715/2007 Art 5 Abs 2

 

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