Aufmaß

+++ Aufmaß +++

KG Berlin – LG Berlin

6.11.2015

7 U 166/14

 

  1. Eingemeinsames Aufmass kann dann eine rechtliche Bindung im Sinne eines Anerkenntnisses eintreten, wenn das Aufmass von den Vertragsparteien oder den mit rechtsgeschäftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertretern genommen wird. Hinsichtlich der von beiden Vertragsparteien gemeinschaftlich gemachten tatsächlichen Feststellungen über den Umfang der ausgeführten Leistungen tritt grundsätzlich eine rechtliche Bindung über den Umfang der ausgeführten Leistungen ein mit der Folge, dass eine Vertragspartei später grundsätzlich nicht mehr einwenden kann, dass die tatsächlich ausgeführten Mengen den Feststellungen des gemeinsamen Aufmaßes nicht.

 

  1. Hier ist eine solche Bindung jedoch ausnahmsweise nicht eingetreten. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Vereinbarungen, welche Angestellte, Bevollmächtigte oder sonstige Vertreter einer Partei im Einverständnis mit dem Vertragsgegner zum eigenen Vorteil “hinter dem Rücken” des Geschäftsherrn und zu dessen Schaden treffen, gegen die guten Sitten verstoßen und nichtig sind. (Leitsatz der Redaktion)

 

BGB § 133, § 157

VOB/B § 2 Abs 3, § 2 Abs 5, § 2 Abs 6