Außerordentliche Kündigung eines Lehrers wegen Weitergabe der Lösungshinweise für die Abiturprüfung

+++ Außerordentliche Kündigung eines Lehrers wegen Weitergabe der Lösungshinweise für die Abiturprüfung +++
ArbG Freiburg
22.7.2009
12 Ca 187/08

Außerordentliche Kündigung eines Lehrers wegen Weitergabe der Lösungshinweise für die Abiturprüfung – unverzügliche Zurückweisung der Kündigung – keine Vergleichbarkeit eines Verwaltungsreferenten mit einem Personalabteilungsleiter

1. Gibt ein Lehrer amtliche Lösungshinweise für die schriftlichen Abiturprüfungen unbefugt an einen Schüler weiter, rechtfertigt dieser Vorgang grundsätzlich eine fristlose Kündigung.

2. Ein Verwaltungsreferent der schulaufsichtsführenden Behörde ist in keine mit einem Personalabteilungsleiter vergleichbare Stellung berufen. Seine Kündigung kann gem. § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden.

3. Die Zurückweisung einer Kündigung nach acht Tagen ist unverzüglich, wenn in diese Zeitspanne das Wochenende und ein Feiertag fallen und der Sachverhalt rechtlich und tatsächlich einer eingehenden Prüfung vor Zurückweisung bedarf