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Baumängelgewährleistung: Formularvertragliche Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängel an einer Glasfassade auf 123 Monate

+++ Baumängelgewährleistung: Formularvertragliche Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängel an einer Glasfassade auf 123 Monate +++

OLG Köln – LG Köln

28.7.2016

I-7 U 179/15

 

Baumängelgewährleistung: Formularvertragliche Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängel an einer Glasfassade auf 123 Monate

 

  1. Die gesetzliche Verjährung von Baumängelansprüchen kann durch Individualvereinbarung bis zur Grenze von 30 Jahren verlängert werden.

 

  1. Eine formularvertraglich vereinbarte Verjährungsfrist von 123 Monaten auf die Dichtigkeit der Fassade verstößt bei einer Glasfassade nicht gegen § 307 BGB, da Ausführungswie auch Planungsmängel hierbei häufig vorkommen und erfahrungsgemäß oft erst später als fünf Jahre nach der Abnahme auftreten, was insgesamt ein erhöhtes Bedürfnis an einer

 

ausreichenden Bemessung der Verjährungsfrist begründet (Anschluss BGH, 9. Mai 1996, VII ZR 259/94, BGHZ 132, 383).

 

  1. Erlangt der Hauptunternehmer (insbesondere der Generalunternehmer) die Abnahme erst später als sein Auftragnehmer, weshalb die Verjährung für ihn erst später beginnt als für diesen, besteht in Nachunternehmerverträgen ein anzuerkennendes Bedürfnis für eine angemessene Verlängerung der Frist.

 

BGB § 202 Abs 2, § 204 Abs 1 Nr 1, § 307 Abs 1 S 1, § 634a Abs 1 Nr 2

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