Abnahme

+++ Abnahme +++

OLG Schleswig – LG Kiel

9.12.2016

1 U 17/13

 

1. Nimmt der Bauherr nur einen Teil der Leistung ab und lehnt die Abnahme eines anderen Teils der Leistung ab, so ist, wenn nicht eine Teilabnahme in Betracht kommt, die Abnahme im Ganzen unwirksam.

 

2. Die Mängelansprüche aus § 634 BGB sind bei einem Bauvertrag ausnahmsweise schon vor Abnahme anwendbar, wenn die Leistungsphase eindeutig abgeschlossen ist. Das ist z.B. der Fall, wenn der Unternehmer das Werk abliefert, der Bauherr die Abnahme verweigert und der Unternehmer die Mangelbeseitigung verweigert.

 

3. Nach Ablauf einer zur Mangelbeseitigung gesetzten Frist erlischt das Wahlrecht des Bauherren zwischen den Mangelansprüchen nicht dadurch, dass er Mangelbeseitigungsarbeiten des Unternehmers zulässt. In den Grenzen von Treu und Glauben kann er sich später davon wieder lösen.

 

4. Die Höhe der Minderung wird bestimmt durch das Verhältnis des Wertes des mangelfreien Werks zu dem des mangelhaften Werks zur Zeit des Vertragsschlusses.

 

5. Wird die Höhe der Minderung anhand der Mangelbeseitigungskosten geschätzt, so kann nur der Nettobetrag angesetzt werden. Außerdem bleiben Nebenkosten wie Regiekosten außer Ansatz, die nur dann anfallen, wenn der Mangel beseitigt wird.

 

BGB § 634, § 638 Abs 3