Baubeschreibung, Beurkundung …

Baubeschreibung muss bei gleichzeitigem Grundstückskauf beurkundet werden

Ein privater Bauherr vereinbarte mit einem Bauträger die Errichtung eines privaten Wohn-
hauses. Die Bank des Bauträgers finanzierte den Bau. Die vereinbarte Vergütung sollte di-
rekt an die Bank gezahlt werden. Der Bauträger führte das Vorhaben nicht zu Ende. Die
Bank befriedigte sich im Wege der Zwangsversteigerung aus der zu ihren Gunsten eingetra-
genen Grundschuld. Der private Bauherr verlangt nun die Rückzahlung der bisher gezahlten
Vergütung.

Der Bundesgerichtshof urteilte antragsgemäß. Der Bauträgervertrag sei insgesamt nichtig.
Der Bauträgervertrag war zwar notariell beglaubigt worden, allerdings war in der beglaubig-
ten Urkunde die Baubeschreibung nicht enthalten. Diese war aber substanzieller Bestandteil
der gesamten Vereinbarung, so dass sich die Nichtigkeitsfolge auf den gesamten Vertrag
erstrecke.

BGH vom 10.02.2005, Az. VII ZR 184/04