+++ Einsatz von Lebensversicherungen zur Bezahlung der Prozesskosten +++
LAG Schleswig-Holstein – ArbG Lübeck
3.1.2019
2 Ta 144/18
Einsatz von Lebensversicherungen zur Bezahlung der Prozesskosten
1. Übersteigt das in Lebensversicherungen investierte Vermögen für die Abdeckung der Altersversorgung das Schonvermögen nach § 1 Abs. 1 lit. b der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, so sind diese das Schonvermögen übersteigenden Beträge für die Prozesskosten einzusetzen, wenn dem Kläger noch genügend Zeit für den Aufbau einer ausreichenden Altersversorgung bleibt und kein Härtefall vorliegt.
2. Ein Zinsverlust ist bei der Auflösung einer Kapitallebensversicherung nicht zu berücksichtigen.
ZPO § 114 Abs 1 S 1, § 118 Abs 2 S 4