Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zur Erledigung eines Strafverfahrens

+++ Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zur Erledigung eines Strafverfahrens +++

LAG Berlin-Brandenburg – ArbG Eberswalde

12.12.2017

21 Ta 1260/17

 

Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zur Erledigung eines Strafverfahrens

 

 

 

Wenn sich eine Zeugin oder ein Zeuge, gegen die oder den ein Ermittlungs- oder Strafverfahren läuft, auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO beruft und gleichzeitig

 

ankündigt, nach der Beendigung des Strafverfahrens aussagebereit zu sein, stellt dies keinen Grund für eine Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens nach § 149 Abs. 1 ZPO dar.(Rn.35)

 

ZPO § 384 Nr 2, §