+++ Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zur Erledigung eines Strafverfahrens +++
LAG Berlin-Brandenburg – ArbG Eberswalde
12.12.2017
21 Ta 1260/17
Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zur Erledigung eines Strafverfahrens
Wenn sich eine Zeugin oder ein Zeuge, gegen die oder den ein Ermittlungs- oder Strafverfahren läuft, auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO beruft und gleichzeitig
ankündigt, nach der Beendigung des Strafverfahrens aussagebereit zu sein, stellt dies keinen Grund für eine Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens nach § 149 Abs. 1 ZPO dar.(Rn.35)
ZPO § 384 Nr 2, §