Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren des Betriebsrats

+++ Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren des Betriebsrats +++
Hessisches LAG – ArbG Frankfurt
27.6.2011
16 TaBV 65/11

Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren des Betriebsrats

1. Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats sind vom Arbeitgeber nur dann nicht zu erstatten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos erscheint.

2. Ist dies nicht der Fall, führt eine spätere Antragsrücknahme nicht zum Wegfall des Honoraranspruchs.

BetrVG § 40 Abs 1