Fristlose Kündigung und Präklusion
Ein Arbeitgeber kündigte seinem Mitarbeiter fristlos mit der Begründung, er habe in einem Zeitraum von etwa 2 Wochen 313 Minuten lang Internetseiten mit einem überwiegend pornografischen Inhalt auf seinen Büro-Rechner geladen. Sowohl das Arbeitsgericht, als auch das Landesarbeitsgericht erklärten die Kündigung jedoch für rechtskräftig. Im Folgenden kündigte der Arbeitgeber ihm erneut und fristlos mit der Begründung, er habe im Berufungstermin die Unwahrheit gesagt und damit einen versuchten Prozessbetrug begangen. Das Arbeitgericht Magdeburg gab der Klage des Arbeitnehmers wiederum statt. Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt wies die Berufung des Arbeitgebers zurück. Dieser legte hiergegen Revision ein.
Das Bundesarbeitsgericht wies auch die Revision des Arbeitgebers zurück. Sie sei unbegründet, weil der Arbeitgeber die Vorwürfe nicht erneut in einem neuen Verfahren geltend machen dürfe. Dies sei ihm aufgrund der Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung verwehrt. Er könne daher nicht mit seinem Einwand gehört werden, dass ein versuchter Prozessbetrug vorliege. Diese Argumentation würde ihm nämlich die Umgehung der Rechtskraft des früheren Urteils gem. § 322 ZPO ermöglichen.
BAG vom 08.11.2007, 2 AZR 528/06