Fristlose Kündigung wegen der Wegnahme geringwertiger Sachen (hier ein Wert von 59 Cent) – subjektiver Tatbestand

+++ Fristlose Kündigung wegen der Wegnahme geringwertiger Sachen (hier ein Wert von 59 Cent) – subjektiver Tatbestand +++
ArbG Wuppertal
31.03.2009
4 Ca 3853/08

Fristlose Kündigung wegen der Wegnahme geringwertiger Sachen (hier ein Wert von 59 Cent) – subjektiver Tatbestand

1. Die Wegnahme geringwertiger Sachen durch die Verkäuferin in einem Einzelhandelsunternehmen ist grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 I BGB zu begründen.

2. Einer Tatkündigung kommt nur bei vorsätzlichem Handeln des Arbeitnehmers in Betracht.