Urteil – BGH – OLG Karlsruhe – LG Karlsruhe
1.12.2022
VII ZR 90/22
Ein gegen den bauausführenden Unternehmer besteht mangels Gesamtschuldverhältnisses nicht, wenn dem Besteller einerseits ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB gegen den Architekten wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Objektbegehungspflicht zusteht und ihm andererseits Mängelansprüche gegen den bauausführenden Unternehmer wegen diesem zuzurechnender Mängel des Bauwerks zustehen.
BGB § 421, § 422, § 426, § 634 Nr 4
HOAI 2002 § 15 Abs 2 Nr 9