+++ Haftung Baukosten +++
OLG Oldenburg (Oldenburg) – LG Oldenburg
7.8.2018
2 U 30/18
- Einseitig seitens des Bauherrn geäußerte Kostenvorstellungen im Rahmen der Grundlagenplanungen können eine Beschaffenheitsvereinbarung begründen, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht. Auch im Laufe der Planung und damit nach Abschluss des Architektenvertrages durch den Bauherrn geäußerte Kostenvorstellungen können zur vereinbarten Beschaffenheit erwachsen.
- Für die Vereinbarung einer Kostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung ist eine Erklärung des Bauherrn erforderlich, die in irgendeiner Art zum Ausdruck bringt, ein bestimmter Maximalbetrag solle nicht überschritten werden. Daran fehlt es, wenn der Bauherr lediglich Kostenzusammenstellungen entgegennimmt, ohne aber selbst eine Erklärung dazu abzugeben, dass ein bestimmter Kostenrahmen nicht überschritten werden soll.
- Wenn der Architekt Kostenermittlungen zu besonderen Zwecken wie der Finanzierung gegenüber dem Bauherrn bekannt macht, trifft ihn eine gesteigerte Aufklärungspflicht, falls diese Kostenangaben zu niedrig bzw. falsch sind, weil sie dann für die Investitionsentscheidung des Bauherrn ungeeignet sind.
- Es ist unzulässig, durch Grundurteil zu entscheiden, wenn die erheblichen Tatsachen für den Anspruchsgrund und die Anspruchshöhe annähernd Identisch sind oder jedenfalls in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die mit einem Grundurteil verbundene Trennung eher zur Verwirrung als zur Gliederung und zur Beschleunigung des Verfahrens beiträgt.
- Zum Grund des Anspruchs gehören auch durch die beklagte Partei geltend gemachte Aufrechnungsforderungen.
BGB, HOAI § 633