Haftung Mängel Planungsfehler Aufklärungspflicht

+++ Haftung Mängel Planungsfehler Aufklärungspflicht +++
OLG München – LG Augsburg
14.4.2010
27 U 31/09

1. Der mit der Ausführungs-, Werks- und Tragwerksplanung für eine Tiefgarage beauftragte Architekt darf sich, wenn er ein von den anerkannten Regeln der Technik abweichendes System zur Ausführung vorschlägt, nicht darauf beschränken, dem Auftraggeber die Unterschiede

zwischen der herkömmlichen Ausführung und der davon abweichenden Ausführungsform zu erläutern, sondern muss umfassend darüber aufklären, welche Risiken und Folgen eine nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Planung und Ausführung mit sich bringen kann. Eine derartige Aufklärung ist auch dann erforderlich, wenn der Auftraggeber zwar selbst fachkundig ist, jedoch das für die Abwägung zwischen den verschiedenen Ausführungssystemen erforderliche Spezialwissen nicht besitzt und zur Erstellung der Bewehrungspläne den Architekten als Sonderfachmann beauftragt hat.