+++ Nutzungsentschädigung Schadensersatz +++
OLG Düsseldorf – LG Kleve
27.3.2012
24 U 200/11
1. Ein Vorenthalten der Mietsache i.S.d. § 546a Abs. 1 BGB liegt nicht schon dann vor, wenn der Mieter die Mietsache in verändertem oder verschlechtertem Zustand zurückgibt. Das Zurücklassen nur einiger weniger Gegenstände steht der Annahme einer Rückgabe nicht entgegen. Lässt der Mieter jedoch Einrichtungsgegenstände in nicht unerheblichem Umfang in den Mieträumen stehen, ist von einer ein Vorenthalten begründenden, nur teilweisen Räumung auszugehen.
2. Die Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB knüpft nicht an die Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache an; sie ist nicht Schadensersatz, sondern ein vertraglicher Anspruch eigener Art und hat wie die Miete Entgeltcharakter. Der Anspruch unterliegt deshalb nicht der kurzen Verjährung des § 548 Abs. 1 BGB.
3. Ansprüche auf Schadensersatz wegen entstandener Entrümpelungskosten und notwendiger Malerarbeiten verjähren dagegen nach § 548 Abs. 1 BGB. Die Verjährung beginnt mit Rückerhalt der Sache. Der Vermieter erhält das Mietobjekt immer schon dann im Sinne des § 548 Abs. 1 S. 2 BGB zurück, wenn der Mieter den Besitz daran aufgibt und der Vermieter auf der Grundlage eigener Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich von seinem Zustand ohne Beeinträchtigung zu unterrichten. Maßgeblich ist, dass der Vermieter freien Zutritt erlangt und in der Lage ist, die Mietsache auf Veränderungen und Verschlechterungen zu untersuchen.
4. Die Dreimonatsfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB zur Nachforderung von Betriebskosten gilt nur für das Wohnraummietrecht und nicht für den Bereich der gewerblichen Mietverhältnisse.