Aktuelles: Allgemeines Zivilrecht

Handelsrecht Haftungsrecht, Rügepflicht, Untersuchungspflicht der Ware bei Anlieferung

+++ Handelsrecht Haftungsrecht, Rügepflicht, Untersuchungspflicht der Ware bei Anlieferung +++

BGH – OLG Dresden – LG Dresden

24.2.2016

VIII ZR 38/15

 

Handelsgeschäft: Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Käufers; Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf einen bestimmten Verjährungstatbestand

 

1. Die Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit eines Käufers im Rahmen eines beiderseitigen Handelsgeschäfts sind letztlich durch eine Abwägung der Interessen des Verkäufers und des Käufers zu ermitteln (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17. September

 

2002, X ZR 248/00, BGHReport 2003, 285 unter II 1 b). Dabei ist einerseits das Interesse des Verkäufers zu berücksichtigen, sich nicht längere Zeit nach der Ablieferung der Sache dann nur schwer feststellbaren Gewährleistungsrechten ausgesetzt zu sehen. Andererseits dürfen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden (Bestätigung der Senatsurteile vom 14. Oktober 1970, VIII ZR 156/68, WM 1970, 1400 unter 3; vom 16. März 1977, VIII ZR 194/75, NJW 1977, 1150 unter II 2 b; vergleiche

 

auch Senatsurteil vom 24. Januar 1990, VIII ZR 22/89, BGHZ 110, 130, 138).

 

2. Der Schuldner, der sich auf den Eintritt der Verjährung als rechtsvernichtenden Umstand beruft, ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Verjährungsvorschrift vorliegen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Gesetz für einen bestimmten Anspruch je nach Fallgestaltung verschieden lange Verjährungsfristen vorsieht (im Anschluss an BGH, Urteile vom 19. Januar 2006, III ZR 105/05, BGHZ 166, 29, 33 ff. und vom 20. Mai 2003, X ZR 57/02, NJW-RR 2003, 1320 unter 2 b mwN). Daher trägt der Verkäufer einer Sache, der sich auf den Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beruft, die primäre Darlegungslast und die Beweislast dafür, dass kein Verjährungstatbestand vorliegt (hier: § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b

 

BGB), der eine längere Verjährungsfrist vorsieht.

 

HGB § 377 Abs 1

BGB § 438 Abs 1 Nr 2 Buchst b, § 438 Abs 1 Nr 3

 

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