LAG Niedersachsen – ArbG Braunschweig
29.10.2015
4 Sa 951/14
Kündigung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Kündigung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nicht schon dann rechtsunwirksam, wenn der Betriebsrat der Abberufung gem. § 9 ASiG nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
Die Kündigung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist gem. § 134 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 ASiG unwirksam, wenn die Fachkraft wegen der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben benachteiligt wird. Eine unzulässige Benachteiligung kann auch in dem Ausspruch einer Kündigung liegen.
ASiG § 8, § 9