Helmtragepflicht; Ausnahmegenehmigung aus gesundheitlichen Gründen

+++ Helmtragepflicht; Ausnahmegenehmigung aus gesundheitlichen Gründen +++

OVG Berlin-Brandenburg – VG Berlin

15.12.2015

1 B 14.13

 

Helmtragepflicht; Ausnahmegenehmigung aus gesundheitlichen Gründen; Ermessen; (keine) Reduzierung auf Null aufgrund Verwaltungsvorschrift; fehlender Berufungsantrag unbeachtlich; Inhalt aus Berufungsvorbringen ersichtlich

 

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms für Motorradfahrer steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Dieses ist durch die Rn. 96 ff VwV-StVO nicht dahin gehend eingeschränkt, dass eine solche Befreiung schon aufgrund der Vorlage eines ärztlichen Attests zwingend zu erteilen wäre.

 

VwGO § 124a Abs 3 S 4, § 124a Abs 3 S 5, § 114 S 1

StVO § 46 Abs 1 S 1 Nr 5b, § 46 Abs 2 S 1