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Honorarvereinbarung und EU-rechtswidriges HOAI-Preisrecht: keine Nachforderung auf Basis der Mindestsätze mehr!

+++ Honorarvereinbarung und EU-rechtswidriges HOAI-Preisrecht: keine Nachforderung auf Basis der Mindestsätze mehr! +++

OLG Celle – LG Hildesheim

17.7.2019

14 U 188/18

 

Honorarvereinbarung und EU-rechtswidriges HOAI-Preisrecht: keine Nachforderung auf Basis der Mindestsätze mehr!

 

  1. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind europarechtswidrig (EuGH, Urt. v. 04.07.2019 – C-377/17). Wegen des Anwendungsvorbehaltes des Europarechts sind die Gerichte verpflichtet, die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden.

 

  1. Die Entscheidung des EuGH C-377/17 ist auch in laufenden Verfahren umzusetzen. Die für die nationalen Gerichte bindende Auslegung des EU-Rechts wirkt sich auf bestehende Vertragsverhältnisse aus, wenn dort in Abweichung des vereinbarten Honorars unter Bezug auf den HOAI-Preisrahmen ein Honorar in diesem Rahmen durchgesetzt werden soll.

 

  1. Honorarvereinbarungen sind nicht deshalb unwirksam, weil sie die Mindestsätze der HOAI unterschreiten oder deren Höchstsätze überschreiten. Infolge der EuGH-Entscheidung vom 04.07.2019 ist es von Rechts wegen nicht mehr zulässig, getroffene Honorarvereinbarungenan den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen. Honorarvereinbarungen, die das Preisrecht der HOAI ignorieren, sind daher unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr unzulässig.

 

  1. Nach Vereinbarung eines die (unionsrechtswidrigen) HOAI-Mindestsätze unterschreitenden Pauschalhonorars ist eine Nachforderung zur Schlussrechnung auf der Basis der Mindestsätze nicht zulässig.

 

  1. Die Nachforderung kann im Einzelfall auch treuwidrig sein (hier bejaht).

 

BGB § 242

HOAI § 7

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