Kündigung von Gewerberaum wegen tropischer Hitze
Der Mieter eines Ladenlokals kündigte seinem Vermieter fristlos, nachdem dort die
Innentemperaturen in einem Sommer für mehrere Monate zu hohen Innenraumtemperaturen
von mehr als 35 Grad während der Geschäftszeit von 09.00 bis 18.00 Uhr geführt hatten.
Nach dem Inhalt des Mietvertrages war die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung
ausgeschlossen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte fest, dass der Gewerbemieter zu der fristlosen
Kündigung gem. § 544 BGB berechtigt gewesen sei. Die Benutzung der Räumlichkeiten sei
aufgrund der Hitzeentwicklung in den Sommermonaten mit einer erheblichen
Gesundheitsgefährdung verbunden. Dies gelte jedenfalls für die im Geschäftslokal
beschäftigten Angestellten. Nach § 6 Abs. 1 der Arbeitsschutzverordnung müsse dort
während der Arbeitszeit eine gesunde zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein. Davon
könne man auch unter Berücksichtigung von Nr. 2.4 der Arbeitsschutzrichtlinie 6/1,3 bei
Temperaturen von über 35 Grad während eines gewöhnlichen Sommers nicht ausgehen.
OLG Düsseldorf vom 04.06.1998, Az. 24 U 194/96