Aktuelles: Allgemeines Zivilrecht

Nachlasspflegschaft zur Geltendmachung eines Auseinandersetzungsanspruches

+++ Nachlasspflegschaft zur Geltendmachung eines Auseinandersetzungsanspruches +++

OLG Braunschweig – AG Braunschweig

23.10.2019

1 W 26/19

 

Nachlasspflegschaft zur Geltendmachung eines Auseinandersetzungsanspruches

 

Richtet sich der Auseinandersetzungsanspruch gemäß § 2042 BGB gegen einen Nachlass, kann zu dessen Geltendmachung gemäß § 1961 BGB ein Nachlasspfleger zu bestellen sein; dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Mitglied einer Erbengemeinschaft verstirbt und dessen Erben unbekannt sind (Anschluss an KG, Beschluss vom 3. Oktober 1980 – 1 W

 

3322/80 –, OLGZ 1981, S. 151 [153]; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Oktober 2015 – 15 W 466/15 –, juris, Rn. 2).

 

BGB § 1958, § 1960 Abs 1, § 1961, § 2042 ZPO § 239 Abs 1, § 246 Abs 1 FamFG § 59 Abs 1, § 59 Abs 2, § 63 Abs 1, § 70 Abs 2 S 1, § 81, § 84 GNotKG § 61, § 64 Abs 2

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