Nutzung eines Gerüsts

Gerüst (Baurecht)OLG Düsseldorf

18.1.2022

I-24 U 347/20

 

  1. Die Nutzung eines Gerüst  in der verlängerten Standzeit ist nach Mietrecht zu beurteilen.

 

  1. Es ist unerheblich, ob tatsächlich eine Nutzung des Gerüsts stattgefunden hat, denn maßgebend ist die Gebrauchsüberlassung und die daraus resultierende Nutzungsmöglichkeit. Soweit nichts anderes vereinbart ist, schuldet der Gerüstbauer die Vorhaltung des Gerüsts so lange, wie es für die Bauarbeiten benötigt wird.

 

BGB § 535, §§ 535ff, § 631, §§ 631ff

VOB/B § 2 Abs 3