BGH – LG Düsseldorf – AG Düsseldorf
17.3.2015
X ZR 34/14
1. Ein Luftverkehrsunternehmen ist grundsätzlich auch dann zu einer Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung verpflichtet, wenn es dem Fluggast, der über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügt, die Beförderung auf dem gebuchten Flug verweigert, bevor sich der Fluggast zur vorgesehenen Zeit zur Abfertigung für den gebuchten Flug einfinden
kann.
2. Ist die Luftbeförderung Bestandteil einer Reise, kann sich die bestätigte Buchung auch aus einem von dem Reiseveranstalter hierüber ausgestellten Beleg ergeben.
3. Eine vorweggenommene Beförderungsverweigerung kann darin liegen, dass der Fluggast ohne seine Zustimmung von dem geplanten und tatsächlich durchgeführten auf einen anderen Flug umgebucht und von dem Luftverkehrsunternehmen oder durch eine diesem zuzurechnende Mitteilung des Reiseveranstalters entsprechend unterrichtet wird.
EGV 261/2004 Art 2 Buchst f, Art 2 Buchst g, Art 2 Buchst j, Art 3 Abs 2 Buchst a,
EGV 261/2004 Art 4