Rundbrief: Baurecht

Sehr geehrte Damen und Herren,

in den letzten Monaten ergingen lesenswerte Entscheidungen, dass mir die Auswahl für Sie schwergefallen ist. Mehr können Sie auf meiner Homepage nachlesen. In aller Kürze folgende rechtliche Ausführungen:

Für Auftraggeber und Handwerker:

  1. Ein Vorschussanspruch des Auftraggebers besteht nicht, wenn er sich aus zurückgehaltenem Werklohn befriedigen kann. Der Handwerker kann gegen einen solchen Vorschussanspruch die Aufrechnung erklären trotz Zweckgebundenheit und Abrechnungsbedürftigkeit des Vorschusses.
  2. Die Vorschussklage hemmt die Verjährung auch hinsichtlich nicht eingeklagter Beträge. Die Hemmung der Verjährung richtet sich dabei nicht nach der bezeichneten Mangelerscheinung, sondern nach den der Werkleistung anhaftenden Mängeln selbst.
  3. Ein dem Vorschussanspruch zusprechendes Urteil enthält regelmäßig die Feststellung, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, die gesamten Mängelbeseitigungskosten zu zahlen. Trotzdem ist neben diesem Antrag ein Feststellungsantrags zulässig.
  4. Bei der Ermittlung der Mängelbeseitigungskosten muss der Auftraggeber keine sachverständige Beratung in Anspruch nehmen oder Kostenvoranschläge einholen, sondern darf die Kosten laienhaft schätzen.

OLG Düsseldorf, AZ: I-22 U 134/16

 

Für Architekten und deren Auftraggebern:

  1. Hat sich ein Architekt zur Überwachung der Mängelbeseitigung einschließlich Fristenkontrolle verpflichtet, so besteht die Pflicht zur Überwachung nur bis zur Abarbeitung der geltend gemachten Mängel.
  2. Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidriges Unterlassen einer Untersuchung oder Beratung, mit der der Architekt die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt, begründet einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung als nicht eingetreten gilt.

OLG Brandenburg, AZ: 4 U 30/15

 

Ein Architekt haftet dem Bauherrn auf Schadensersatz, wenn er vor Ablauf der Gewährleistungsfristen bei ordnungsgemäßer Erbringung der Objektbegehung erkennbare Mängel nicht entdeckt, und nunmehr die Durchsetzung des Gewährleistungsanspruches gegen den Unternehmer an der Verjährungseinrede scheitert. Allerdings muss der Bauherr beweisen, dass bei pflichtgemäßer Objektbegehung der Mangel erkannt und der Gewährleistungsanspruch gegen den Unternehmer realisiert worden wäre.

OLG Braunschweig, AZ: 8 U 2/16

 

Ich hoffe, für Sie interessante Entscheidungen ausgewählt zu haben und verbleibe

 

mit freundlichen Grüßen

Ihr

 

Christian Jacobi

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht