Rundbrief Verkehrsrecht

Sehr geehrte Damen und Herren,

kennen Sie diese Situation? Nach einem ereignisreichen Tag schnell noch zum Einkauf. Der Einkaufswagen ist ordentlich gefüllt und Sie gehen zum eigenen Fahrzeug, um die Einkäufe zu verstauen. Entweder auf dem Weg zum Parkplatz oder während des Einladens macht sich der Einkaufswagen jedoch selbstständig und beschädigt ein anderes Fahrzeug.

Muss man im Sinne der Straßenverkehrsordnung oder gar des Strafgesetzbuches tätig werden? Dafür muss es sich um einen Verkehrsunfall handeln.

Tatsächlich bejahen dies viele Richter. Die typischen Gefahren, welche mit dem Verkehr auf Parkplätzen in Verbindung gebracht werden müssen, sind die Wege mit dem Einkaufswagen zum Einkauf und – weitaus gefährlicher – auch wieder zurück zum Fahrzeug. Auf andere Fahrzeugführer zu achten, welche nicht immer mit Schrittgeschwindigkeit auf solchen Parkplätzen unterwegs sind, ist ebenfalls nicht immer einfach.

Somit ist ein Unfall auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes mit einem Einkaufswagen ist ein Verkehrsunfall. Die Pflichten eines Schädigers ergeben sich deshalb sowohl aus der Straßenverkehrsordnung (§ 34 StVO) als auch aus dem Strafgesetzbuch (§ 142 StGB). Fraglich ist allein, ob für den Schädiger eine Privat- oder die Kfz-Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. Dies ist vom Einzelfall abhängig.

Wie Sie erkennen, können bereits vermeintliche Bagatellen erhebliche zivilrechtliche und strafrecht-liche Folgen haben. Sollten sie Fragen zu diesem Thema haben, laden wir Sie herzlich zu einem Be-such auf unsere Homepage ein und stehen Ihnen darüber hinaus gerne für eine Beratung zur Verfü-gung.

Mit freundlichen Grüßen
für die Kanzlei Dr. Jacobi & Kollegen

Philippe Schmit
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Familienrecht