Aktuelles: Allgemeines Zivilrecht

Rundbrief Zivilrecht

Das Internet: Freund und Feind zugleich
Ein Informationsservice unsererseits

Sehr geehrte Damen und Herren,

während Sie sich mit Freunden treffen, ist Ihr Kind mit Freunden zuhause. Ausnahmsweise sitzt Ihr Kind nicht am Computer. Alles scheint in Ordnung. Der Schein trügt aber.

Zwei Monate später kommen in kurzen Abständen Briefe von Rechtsanwälten, die Ihnen vorwerfen, dass über Ihren Internetanschluss rechtswidrig Filme oder Musikstücke in Tauschbörsen angeboten worden waren. In den meisten Briefen werden zwischen EUR 400,00 und EUR 1.000,00 Schadensersatz gefordert. In zwei Briefen wollen die Anwälte sogar jeweils EUR 10.000,00 Schadensersatz. Nachdem Sie ca. 20 Briefe bekommen haben, sollen Sie insgesamt überschlägig EUR 50.000,00 zahlen und wissen nicht, weshalb.

An jenem schönen Abend hatte ein Freund Ihres Kindes seinen Laptop im Rucksack und irgendwann festgestellt, dass Sie einen W-LAN Anschluss haben, der nicht gegen Zugriffe durch Dritte geschützt war. Er ging über Ihren Anschluss ins Netz und fand in einer Tauschbörse das lange gesuchte Lied, das er unbedingt Ihrem Kind vorspielen wollte. Während er dieses Lied herunterlud, konnten von seinem Rechner viele andere über Ihren W-LAN Anschluss Filme und Musikstücke von seinem Computer herunterladen.

Professionelle Detekteien hatten diese Urheberrechtsverletzung festgestellt. Die Inhaber der Rechte haben deshalb erfolgreich vor Gericht die Information erstritten, dass Sie an jenem Tag Inhaber dieser IP-Adresse waren, über die rechtswidrig Lieder und Filme getauscht werden konnten. Deshalb diese Briefe. Mit dem Vorwurf konfrontiert, recherchiert der Freund im Internet und bekommt dort die rechtlich falsche Auskunft, dass man besser nichts unternehmen solle. Die Anwälte würden schon aufgeben.

Dem ist aber nicht so. Die Oberlandesgerichte Düsseldorf, Karlsruhe, das Landgericht Mannheim und viele andere Gerichte haben immer wieder entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses bei der Verwendung eines offenen W-LAN-Anschlusses für die Urheberrechtsverletzungen, die von diesem Anschluss ausgingen, haftet. *

Der BGH hat nun (einschränkend) festgestellt, dass Sie als Anschlussinhaber nur haften, wenn Sie die zum Zeitpunkt des W-LAN-Routerkaufes marktüblichen Sicherungsmaßnahmen nicht einrichteten. Es ist Ihnen eben zuzumuten, dass Sie angemessene Sicherheitsmaßnahmen einrichten. Dabei müssen Sie diese nicht immer wieder auf den neuesten Stand bringen. Ausreichend ist, wenn Sie die Sicherungsmaßnahmen ergrei-fen, die zum Kaufzeitpunkt marktüblich waren. Wenn Sie dies beweisen können, werden Sie keinen Scha-densersatz leisten müssen (BGH, Urteil vom 12.05.2010, AZ: I Z 121/08).

Beachten Sie aber bitte, dass vermehrt festzustellen ist, dass solche Abmahnungen erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist von 3 Jahren den vermeintlichen Tätern zugehen. Kalkulieren Sie bitte ein, dass seitens der Unterhaltungsindustrie zur Kompensation von Verlusten in den letzten Jahren faktisch ein kleiner Industrie-zweig aufgebaut wurde, der gegenwärtig die Ereignisse der letzten Jahre im Internet rechtlich aufarbeitet und Schadensersatzansprüche begründet.

Wir hoffen, Sie mit dieser kleinen Aufmerksamkeit vor Schaden bewahren zu können. Wenn Sie eine solche Information nicht wünschen, geben Sie uns kurz Bescheid und wir nehmen Sie selbstverständlich aus dem Verteiler.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Christian Jacobi
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Etwas Humor am Ende: Verständnislos schüttelt der Mithäftling den Kopf: »Wieso hast du nur ein Jahr be-kommen? Schließlich hast du deine Frau ermordet!«Der Glückspilz antwortet: »Ich bin auf einen verständnis-vollen Richter gestoßen – er war vorher mit ihr verheiratet.«

*(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2007, I-20 W 157/07, LG Hamburg, Urteil vom 26.07.2006-308 O 407/06, Landgericht Frankfurt/M., Urteil vom 22.02.2007-2/3 O 771/06, OLG Köln, 08.05.2007-6 U 244/06, Landgericht Mannheim, 25.01.2007-7 O 65/06, OLG Hamburg, 11.07.2006-5 W 152/06, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2007-6 W 20/07, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2007-I-20 W 157/07)

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