Schadensersatz wegen nichtbestandener Prüfung

Schadensersatz wegen nichtbestandener Prüfung

Ein Auszubildender absolvierte eine Ausbildung als Hörgeräteakustiker. Bei der Ablegung seiner Gesellenprüfung erhielt er für den praktischen Prüfungsteil die Note Mangelhaft und für den schriftlichen Prüfungsteil die Note Ausreichend. Beim letztgenannten Prüfungsteil erzielte er 307 Punkte von 600 möglichen Punkten. Aufgrund dieser Ergebnisse wurde seine Prüfung für nicht bestanden erklärt. Nachfolgend wechselte er den Ausbildungsbetrieb und bestand nach etwa einem halben Jahr die Gesellenprüfung. Der Auszubildende nimmt seinen früheren Ausbildungsbetrieb auf Schadensersatz in Anspruch, weil er unzureichend ausgebildet worden sei. Hierzu trägt er vor, dass der Ausbilder ihn an zahlreichen Tagen allein und auf sich gestellt in auswärtigen Filialen eingesetzt habe.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies darauf hin, dass ein Auszubildender bei Verletzung der Ausbildungspflicht nach § 6 BBiG vom Ausbildungsbetrieb Schadensersatz fordern dürfe. Dies setze allerdings voraus, dass er eine hinreichende Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Nichtbestehen der Gesellenprüfung darlege. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Das Bestehen der praktischen Prüfung sei auch vom Beherrschen der theoretischen Grundlagen abhängig. Der Auszubildende hätte darlegen müssen, welche konkrete Fertigkeit ihm nicht vermittelt worden sei und dass er deshalb eine konkrete Aufgabe nicht hätte lösen können.

LAG Rheinland-Pfalz vom 06.07.2005, Az. 9 Sa 842/04