Sicherungshypothek

Sicherungshypothek: Anspruch kann auch bestehen, wenn Besteller nicht Grundeigentümer ist
Auch wenn der fragliche Grundbesitz nicht im Eigentum des Bestellers steht, kann der Unternehmer ausnahmsweise Sicherung beanspruchen, wenn der Eigentümer den Besteller beherrscht und auch tatsächlich Vorteil aus der von dem Unternehmer erbrachten Werkleistung zieht.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem einstweiligen Verfügungsverfahren und ordnete die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek auf dem Grundbesitz der Eigentümerin im Grundbuch an. Der Bauhandwerker könne im vorliegenden Fall ausnahmsweise die beantragte Sicherung beanspruchen, obwohl der fragliche Grundbesitz nicht im Eigentum seines Vertragspartners stehe. Das ergebe sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben. Die Grundstückseigentümerin sei alleinige Gesellschafterin des auftraggebenden Vertragspartners. Der Vertragspartner werde daher von ihr beherrscht. Darüber hinaus ziehe sie auch tatsächlich Vorteil aus der erbrachten Werkleistung. Der Grundbesitz werde zum Zweck der Veräußerung an Wohnungsinteressenten bebaut. Der durch die Bebauung entstandene Mehrwert fließe damit der Grundstückseigentümerin zu. Die von der Eigentümerin gewählte Konzeption gehe erkennbar dahin, werterhöhende Leistungen der Handwerker zu erhalten, ohne deren Sicherungsansprüchen ausgesetzt zu sein. Diese Umstände rechtfertigen es nach Ansicht des OLG, ausnahmsweise eine Sicherungshypothek auf dem Grundstück eintragen zu lassen (OLG Celle, 13 W 75/00).