Sorgfaltspflichten Betriebsgefahr Haftungsrecht

+++ Sorgfaltspflichten Betriebsgefahr Haftungsrecht +++
OLG Naumburg – LG Stendal
25.3.2010
1 U 113/09

1. Sowohl ein wendender als auch ein abbiegender Kraftfahrzeugführer, für welchen § 9 Abs. 5 StVO gilt, muss unvorhersehbare Regelwidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer nicht in seine Überlegungen einbeziehen.

2. Auch eine erhöhte Betriebsgefahr eines nach links abbiegenden Gespannes kann vollständig hinter dem Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Unfallgegners zurücktreten, wenn diesem ein grobes Verschulden vorzuwerfen ist.

3. Grob verkehrswidrig ist ein Verhalten, dass sich objektiv als ein besonders schwerer Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift und die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt.