Grundstücksrecht, Mangel, Zahlung verweigern

Grundstücksrecht, Mangel, Zahlung verweigern   Weist die Kaufsache einen behebbaren Mangel auf, ist der Käufer grundsätzlich selbst dann berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des Kaufpreises insgesamt zu verweigern, wenn es sich um einen geringfügigen Mangel handelt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 14. Februar 2020 – V ZR 11/18, BGHZ 225, 1 … Weiterlesen …