Aktuelles: Allgemeines Zivilrecht
05.04.2022
Grundstücksrecht, Mangel, Zahlung verweigern
Grundstücksrecht, Mangel, Zahlung verweigern
Weist die Kaufsache einen behebbaren Mangel auf, ist der Käufer grundsätzlich selbst dann berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des Kaufpreises insgesamt zu verweigern, wenn es sich um einen geringfügigen Mangel handelt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 14. Februar 2020 – V ZR 11/18, BGHZ 225, 1 Rn. 53).
BGB § 320 Abs 1
(
BGH – OLG Frankfurt – LG Frankfurt
19.11.2021
V ZR 262/20
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Aktuelle Informationen:
- Rückzahlung von Fortbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden auf Arbeitnehmerwunsch und gleichzeitiger Eigenkündigung
- Bestreiten nachfolgender Behauptungen
- Zugang einer E-Mail
- Betriebsbedingte Kündigung
- Außerordentliche Kündigung