Aktuelles: Allgemeines Zivilrecht

Grundstücksrecht, Mangel, Zahlung verweigern

Grundstücksrecht, Mangel, Zahlung verweigern

 

Weist die Kaufsache einen behebbaren Mangel auf, ist der Käufer grundsätzlich selbst dann berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des Kaufpreises insgesamt zu verweigern, wenn es sich um einen geringfügigen Mangel handelt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 14. Februar 2020 – V ZR 11/18, BGHZ 225, 1 Rn. 53).

 

BGB § 320 Abs 1

 

(

BGH – OLG Frankfurt – LG Frankfurt

19.11.2021

V ZR 262/20

 

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