Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot

+++ Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot +++

LAG Berlin-Brandenburg – ArbG Berlin

1.12.2017

2 Sa 964/17

 

Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot

 

Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter die Erklärung, muss dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Unterschreibt für eine GbR nur ein Mitglied ohne einen Vertreterzusatz, so ist regelmäßig nicht auszuschließen, dass vorgesehen war, auch das andere Mitglied oder die anderen Mitglieder sollten die Urkunde unterschreiben und dass deren Unterschrift noch fehlt.

 

BGB § 623, § 126 Abs 1